Aus 48 RVG wird abgeleitet, dass dem RA bei verbundenen Verfahren nur die Gebühren für ein Verfahren zustehen. Das stimmt nicht. Begründung folgt.
Lolan
DORTMUND
Aus 48 RVG wird abgeleitet, dass dem RA bei verbundenen Verfahren nur die Gebühren für ein Verfahren zustehen. Das stimmt nicht. Begründung folgt.
Lolan